Satzung des Familienzentrums
e.V.
(23.06.2017)
§ 1 Name, Sitz Eintragung, Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen Familienzentrum Mirow e.
V.
(2)
Er hat seinen Sitz in Mirow.
(3)
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in
Neustrelitz eingetragen.
(4)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in
der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, der Jugend-
und Altenhilfe, die Förderung des Schutzes von Ehe und
Familien, die Förderung von Kunst und Kultur sowie die
Förderung der Bildung und Weiterbildung.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Betreuung von Kindern ab 0 Jahren durch pädagogisch
ausgebildete Kräfte,
- die Betreuung von Kindern im Vorschulalter und
Unterstützung bei der Erlangung der notwendigen
Reife für den Schuleintritt,
- die Betreuung von Schulkindern in ihrer unterrichtsfreien
Zeit, die Förderung der kreativen
Gestaltung der Freizeit unter Anleitung von pädagogisch
geschulten Kräften,
- die Einbringung von Leistungen zur Förderung der Erziehung
in der Familie gem. Art. 1§ 16 des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes,
- die Schaffung einer Begegnungsstätte für Senioren, Kinder,
Jugendliche und Familien i. S. eines
verständnisvollen Zusammenlebens,
- die Förderung der Bildung von Selbsthilfe-, Eltern-, Familien-
und Seniorengruppen,
- das Ausleihen von Büchern und Medien,
- die Durchführung von Seminaren und Projekten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
erhalten. Persönliche Aufwandsentschädigungen können
erstattet werden.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische)
Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder - jugendliche Mitglieder (bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres)
- Fördermitglieder
- Ehrenmitglieder
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet
der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder
Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des
laufenden Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer
Frist von 4 Wochen.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des
Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem
Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand
mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der
Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in
der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Vereinsmitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung verabschiedet eine
Vereinsordnung, die Art, Umfang und Fälligkeit der
Beitragsleistungen regelt.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Leiter/in des
Familienzentrums, dem/der Vorsitzenden, dem/der
Stellvertreter/in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Die Zahl
der weiteren Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung
bei der Wahl des Vorstandes. Weitere Beschäftigte des Vereins
und deren Angehörige sind nicht in den Vorstand wählbar.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich durch:
a) 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam oder
b) Einzelvertretung durch: den/die Vorsitzende/n oder den/die
Stellvertreter/in.
(2) Alle Vorstandsmitglieder bis auf die/der Leiter/in des
Familienzentrums werden von der Mitgliederversammlung
gewählt. Die Dauer seiner Amtsperiode wird in der
Vereinsordnung geregelt. Die Wiederwahl der
Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der gewählte Vorstand bestimmt den/die Leiter/in des
Familienzentrums.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner
Amtsperiode aus, so können die verbliebenen
Vorstandsmitglieder bis zu den Neuwahlen ein
Vorstandsmitglied bestellen. Auf diese Weise darf aber nur ein
Vorstandsmitglied bestellt werden.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte
des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Geschäfte entsprechend dem Zweck und Gegenstand des
Vereins ordnungsgemäß zu führen;
- die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
notwendigen personellen und sachlichen Maßnahmen
rechtzeitig zu
planen und durchzuführen;
- für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein
zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen;
- den Haushaltsplan vorzubereiten;
- einen Jahresbericht zu erstellen und diesen der
Mitgliederversammlung vorzulegen;
- auf Wunsch bzw. bei Bedarf eine Mitgliederversammlung
vorzubereiten, die Tagesordnung aufzustellen sowie die
Mitgliederversammlung einzuberufen;
- über Aufnahmeanträge und den Ausschluss von Mitgliedern
zu entscheiden;
- Arbeitsverträge abzuschließen und deren Beendigung zu
entscheiden.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf einzuberufen.
Eine Regelung hierzu erfolgt in der Vereinsordnung.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder
wenn die Einberufung von 2/3 der Vereinsmitglieder schriftlich
und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrnehmung der
Einladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe
der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
(4) Der Mitgliederversammlung ist der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung
des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen
Kassenprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom
Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht
Angestellter des Vereins sein darf.
Der Kassenprüfer prüft die Buchführung einschließlich
Jahresabschluss auf Grundlage der betriebswirtschaftlichen
Auswertung und berichtet über das Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung. Zu den Aufgaben der
Rechnungsprüfer gehört nicht die Prüfung der Zweckmäßigkeit
der Mittelverwendung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
b) Beteiligung an Gesellschaften,
c) Aufnahme von längerfristigen Darlehen (ab 3 Jahren
Laufzeit),
d) Vereinsordnung,
e) Satzungsänderungen,
f) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.
Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der
Mitgliederversammlung zugelassen werden.
Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein
anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur
wirksam, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der
Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf
aber mehr als 3 Stimmen auf sich vereinen.
Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige
Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der
erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über
Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt
bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen und der Einladung sowohl der bisherige als auch
der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann
der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
innerhalb von 4 Wochen schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen
erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom
Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4
Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
die
evangelisch-lutherische Kirchgemeinde Mirow, die es
ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden